Zusatzversorgung
In den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren zur Neuberechung der
Betriebsrente in Umsetzung der Tarifvereinbarung vom 30.05.2011 erwarten wir im Sommer die Anberaumung der Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe.
Wie bereits mitgeteilt hatte das Amtsgericht Karlsruhe überraschend die Klagen abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zwar den Anspruch der Klagepartei auf Neuberechnung der Betriebsrente im Grundsatz nicht verneint, es hat indessen die Auffassung vertreten die Klagepartei habe gegenwärtig noch keinen Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente.
Die Tarifeinigung der Tarifparteien vom 30.05.2011 sei in der Satzung der VBL noch nicht umgesetzt.
Daneben seien von der VBL die technischen Vorrausetzungen für eine Neuberechnung der laufenden Betriebsrente noch nicht geschaffen.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat überraschend die von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotklagen auf Erstellung einer Neuberechnung der Rentenansprüche in Umsetzung der Einigung der Tarifparteien abgewiesen.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
Wir haben im Beitrag vom 09.11.2011 mitgeteilt, dass wir gerichtliche Pilotklagen auf Erstellung einer Neuberechnung der Rentenansprüche in Umsetzung der Einigung der Tarifparteien vom 30.05.2011 erhoben haben.
Das Gericht hat nunmehr auf Ende Januar 2012 die ersten Verhandlungstermine in diesen Pilotverfahren anberaumt.
Wir werden über das Ergebnis der Verhandlungen und den weiteren Verlauf der Pilotverfahren berichten.
Wir haben im Blogbeitrag vom 08.11.2011 mitgeteilt, dass das Amtsgericht Karlsruhe in mehreren Urteilen die von unserer Rechtsanwaltssozietät gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geführten Klagen auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten stattgegeben hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich in seinem Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt:
„Die Beklagte schuldet die Berechnung der Startgutschrift unter Einbeziehung der Mutterschutzzeiten, auch soweit sie vor dem 18.05.1990 anfielen.