Newsletter der Interessengemeinschaft Zusatzversorgung

Problematische weitere Vereinbarung der Tarifparteien zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

1.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich bekanntlich am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 auf einen Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart.


VBL unterliegt vor dem Bundesverfassungsgericht, Neuberechung kann verlangt werden

Eine erhebliche Zahl von bei der VBL Versicherten kann ihre Versorgungsbezüge neu berechnen lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) entschieden, dass die Nichtanrechnung von Mutterschutzzeiten als Umlagemonate für die Zusatzversorgung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. 

Damit gilt auch für Mutterschutzzeiten, die zeitlich vor dem 17. Mai 1990 liegen, was für nachherige Mutterschutzzeiten schon seit 2005 galt: 

Mutterschutzzeiten sind ausnahmslos als Umlagezeiten zu berücksichtigen !


Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht

Wir haben wie angekündigt im Oktober in fünf Fällen umfänglich begründete Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht.

 In den fraglichen Fällen sind durch die VBL massive Kürzungen der Rentenanwartschaften  der Versicherten bis zu 80 % ( !) erfolgt.

Wir haben zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nachdrücklich die  Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Versicherten sowie die Verletzung der Rechtsgewähransprüche der Versicherten gerügt.

Über den Fortgang der Verfahren werden wir informieren.

Zur Verletzung der Rechtsgewährsansprüche der Versicherten haben wir u.a. ausgeführt:


Neuer Internetauftritt

Sehr geehrter Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
wir dürfen Sie wie folgt aktuell informieren:
 
1. Gründung Interessengemeinschaft Zusatzversorgung
 
Aufgrund unserer jahrzehntelangen Vertretung zusatzversicherter Arbeitnehmer ist die Erkenntnis gewachsen, dass eine erfolgreiche Interessenvertretung durch Bündelung der Rechtsinteressen der Zusatzversicherten verstärkt wird.
 
Wir meinen, dass hierzu bedauerlicherweise eine alleinige Interessenvertretung durch die Gewerkschaften nicht ausreicht. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass die Gewerkschaften diesen Auftrag in den letzten Jahren nicht hinreichend erfüllt haben.
 
So sind z.B.

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