Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig

Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig.

OLG Karlsruhe und OLG München bestätigt seine Rechtsprechung.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren weiteren Entscheidungen seine laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) den rentenfernen Versicherten erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nochmals verdeutlicht, dass auch die neuen von der Zusatzversorgungskasse generierten Satzungsregelungen zur Startgutschrift unverändert gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 GG verstoßen.

 


OLG Karlsruhe erklärt die Startgutschriften für rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren in mehreren am 18.12.2014 ergangenen Urteile die von der Überprüfungsbescheide der VBL zur Startgutschrift für rechtswidrig erkannt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die von den Zusatzversorgungskassen vorgenommenen Vergleichsberechnungen die Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf Herstellung einer verfassungskonformen Regelung nicht erfüllen.

Damit hat erstmals ein Berufungsgericht die Neuregelungen der Zusatzversorgungskassen zur Startgutschrift überprüft und diese erneut für verfassungswidrig qualifiziert.

In gleicher Weise hatten bereits die beiden für versicherungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin entschieden.


OLG Karlsruhe sieht die Überprüfungsberechnungen der VBL kritisch

In den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren vor dem Versicherungssenat des Oberlandesgericht Karlsruhe gegen die von der Zusatzversorgungskasse/VBL erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift fanden am 25. und 27.11.2014 erste Verhandlungen statt.

Verhandelt wurden über vierzig Rechtsstreitigkeiten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Versicherungssenat gab bekannt, dass eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Rechtslage in Betracht kommen könnte. Insbesondere könnte der Einwand durchgreifen, dass die neue Übergangsregelung der Zusatzversorgungskasse/VBL den im Verfahren des Bundesgerichtshof (BGHZ 174,127) festgestellten Gleichheitsverstoß nicht beseitigt, weil ein Abzug von 7,5 % vorgenommen wird.


VBL unterliegt vor dem Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin – Versicherungskammer - hat in mehreren Verfahren die Klage der Versicherten gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)zugesprochen

Das Gericht hat die Überprüfungsberechnungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)zur Startgutschrift für rechtswidrig erkannt.
Es hat festgestellt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)gemäß ihrer Satzung neu berechnete Startgutschrift den Wert der von den Versicherten erworbenen Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Damit ist ein überaus wichtiger Zwischenerfolg erzielt.

Wir führen die Entscheidungen der Versicherungskammer des Landgerichts Berlin in die von uns geführten Verfahren ein.
Wir sind zuversichtlich, dass die tragenden Gründe der Entscheidungen des Landgerichts Berlin auch diese Verfahren positiv beeinflussen und für die Versicherten zum Erfolg führen.


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