Zusatzversorgung
Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig.
OLG Karlsruhe und OLG München bestätigt seine Rechtsprechung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren weiteren Entscheidungen seine laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) den rentenfernen Versicherten erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nochmals verdeutlicht, dass auch die neuen von der Zusatzversorgungskasse generierten Satzungsregelungen zur Startgutschrift unverändert gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 GG verstoßen.
Auch das von der Zusatzversorgungskasse angewandte sogenannte Näherungs-verfahren, d. h. die fiktive Ermittlung der auf die Zusatzversorgung anzurechnenden gesetzliche Rente, wird vom Oberlandesgericht Karlsruhe unverändert als im hohen Maße rechtsproblematisch angesehen.
Ebenso hat das Oberlandesgericht München seine im Frühjahr 2015 ergangene Rechtsprechung, wonach die von der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Versorgungskammer erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind, in weiteren Entscheidungen bekräftigt.
Auch die beiden Versicherungskammern des Landgerichts Berlin haben ihre gleichlautende Rechtsprechung in weiteren Entscheidungen fortgesetzt. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts, des Kammergerichts Berlin, liegt allerdings noch nicht vor, dort schweben mehrere Verfahren.
Das Oberlandesgericht Köln hat demgegenüber die von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse erteilten Überprüfungsberechnungen für rechtmäßig erachtet. Aus diesem Grunde haben das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht München auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln kommt indessen unseres Erachtens eine geringere Überzeugungskraft zu als den ausführlichen und profunden Ent-scheidungsgründen des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie des Oberlandesgerichts München.
Es steht zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in den anhängigen Revisions-verfahren sich den Ausführungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und München anschließt und die von den Zusatzversorgungskassen eingelegten Revisionen zurückweist.
Karlsruhe, den 15.02.2016
Valentin Heckert
Rechtsanwalt
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