Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder generierte Systemänderung sah sich von Anfang an massiver Kritik gegenüber.
Gerügt wurde u.a. insbesondere:
1.
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien
2.
Das zur Errechnung der Startgutschrift angewandte Verfahren nach § 18 BetrAVG betreffe völlig andere Fallgestaltung, die Anwendung sei abwegig und systemwidrig.
3.
Bei der Berechnung der Startgutschrift könne ferner nicht hingenommen werden, dass bei der Berechnung der Vollleistung die gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren und nicht nach tatsächlichen Werten zugrunde gelegt werde.
4.
Zur Ermittlung der Startgutschrift müssten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zum 31.12.2001 auch Ausbildungs- und Vordienstzeiten berücksichtigt werden.
5.
Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stelle des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar.
6.
Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert.
7.
Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit von bisher 40 Jahren auf nunmehr 44,44 Jahre stelle einen massiven Eingriff dar und sei nicht hinnehmbar.