Systemänderung zum 31.12.2001

Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - A TV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
 
Vereinfacht lassen sich das bisherige Gesamtversorgungssystem, das neue Punktesystem und die Übergangsvorschriften wie folgt darstellen:
 
a)
Im Tarifvertrag vom 04.11.1966 ist das bisherige Versorgungssystem in der Überschrift zu Abschnitt 11 und in § 4 mit "Gesamtversorgung" bezeichnet. Wer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert war, sollte eine Gesamtversorgung erreichen können, nach der zuletzt gültigen Fassung des Tarifvertrages von bis zu 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, höchstens jedoch 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 4 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966).
 
Die Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage des Verdienstes der letzten drei Jahre vor der Verrentung ermittelt. Nach der Satzung der Beklagten errechnete sich danach die von dieser zu bezahlende Versorgungsrente als Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente. Nach § 4 Abs. 1 d) des Versorgungstarifvertrages beträgt die Versorgungsrente monatlich mindestens 0,03125 % der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Versicherten. In der Satzung der Beklagten findet diese Bestimmung eine Widerspiegelung in § 44 VBLS a.F.. Darüber hinaus hat die Satzung für Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt ist, das einem kinderlos verheirateten Berufsbeamten nach § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen würde (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), sowie ferner, dass die Versorgungsrente mindestens den Betrag der Versicherungsrente erreichen muss (vgl. § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
 
Während grundsätzlich die Versorgungsrente denjenigen zusteht, die bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Beklagten versichert waren, haben diejenigen, deren Pflichtversicherung vorher geendet hat, nur Anspruch auf die Versicherungsrente, die in der Regel geringer ist.
 
Versicherungsrenten erhalten nach den bisherigen Satzungsbestimmungen (§§ 44, 44a VBLS a.F.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diejenigen Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert sind, weil sie etwa zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes gewechselt haben. Die Versicherungsrenten haben sich zunächst nach bestimmten Prozentsätzen von Entgelten, Umlagen oder Beiträgen errechnet. Die bisherige Bestimmung des §44a VBLS a.F. entsprach § 18 des BetrAVG a.F.. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 15.07.1998 wurde diese Vorschrift als unvereinbar mit Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz erklärt (BVerfGE 98/365). Die Neufassung von § 18 des BetrAVG trat mit der Übergangsregelung des § 30d des BetrAVG zum 01. Januar 2001 in Kraft. Vereinfacht gesagt, beinhaltet die Neufassung des § 18 des BetrAVG statt der bisherigen Berechnung mit Prozentsätzen aus dem Arbeitsentgelt während der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nunmehr eine Hochrechnung auf eine Vollleistung von 100 % bei einer Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Zusatzversicherung, wobei dann der der Zeit der Zusatzversicherung entsprechende Anteil für die Betriebsrente errechnet wird. Dabei ist Ausgangspunkt zunächst der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (gesamtversorgungsfähiges Entgelt). Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung) bzw. 91,75% des fiktiven Nettoentgelts ermittelt, wobei regelmäßig das fiktive Nettoentgelt geringer und damit maßgeblich ist. Bei den Abzügen (Lohnsteuer, Sozialabgaben etc) für das fiktive Nettoentgelt werden die beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Von der maßgeblichen Höchstversorgung wird die zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem "Näherungsverfahren" ermittelte gesetzliche Rente abgezogen und das Ergebnis als "Vollleistung" bezeichnet. Von dieser Vollleistung wird die Betriebsrente mit einem Anteil von 2,25% je Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten errechnet.
 
b)
Die Versorgungsrente wurde dynamisiert bis zur 40. Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001 gemäß § 56 VBLS in der bis dahin gültigen Fassung durch Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes entsprechend der Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes; soweit sich die gesetzlichen Renten erhöhten, wurden die bei der Errechnung der Versorgungsrente anzurechnenden Bezüge entsprechend angepasst. Diese Vorschrift kam durch die 40. Satzungsänderung vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 01.12.2001 in Wegfall.
 
Die Versicherungsrenten waren zunächst nicht dynamisiert. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde mit der Neufassung des § 18 des BetrAVG eine Dynamisierung in der Weise eingeführt, dass die jeweiligen Renten zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % zu erhöhen sind.
 
c)
Das neue System ist ein sogenanntes Punktesystem. Vereinfacht gesagt, werden für je EUR 1.000,00 durchschnittliches Monatsentgelt ein Versorgungspunkt ermittelt. Dieser wird mit dem Altersfaktor multipliziert und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben (§ 36 VBLS n.F.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird für je einen Versorgungspunkt eine Betriebsrente von EUR 4,00 (vgl. § 35 VBLS n.F). Die Umlagesätze sind in § 64 VBLS n.F. geregelt. Sie betragen seit 01. Januar 2002 im Abrechnungsverband West 7,86 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, wovon die Pflichtversi-cherten im Abrechnungsverband West ab 01. Januar 2002 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zu tragen haben.
 
Gemäß § 65 VBLS n. F. sind außerdem an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Sanierungsgelder zu entrichten, die ab 01.Januar 2002 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entsprechen.
 
Den Versicherten können aufgrund sozialer Komponenten gemäß § 37 VBLS n.F. zusätzliche Versorgungspunkte gutgeschrieben werden; außerdem können sie gemäß § 68 VBLS n.F. bei Erzielung von Überschüssen Bonuspunkte erhalten.
 
Nach dem Wortlaut der Satzung beinhaltet der Altersfaktor die Verzinsung der Versorgungspunkte.
 
Nach Eintritt des Versicherungsfalles erfahren die Betriebsrenten eine Dynamisierung durch Erhöhung um 1 % ihres Betrages jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres (§ 39 VBLS n.F.).
 
d)
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten.
 
Als Rentenberechtigte gelten diejenigen, bei denen die Rente spätestens am 01.01.2002 begonnen hat (§§ 75, 76, 77 VBLS n.F.). Versorgungsrenten bzw. Versicherungsrenten werden zum 31.12.2001 festgestellt, weitergezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert.
 
Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
 
Bei den rentennahen Jahrgängen wird die Versorgungsrente nach bisherigem Satzungsrecht zum 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung eines Abschlags für vorzeitige Inanspruchnahme der Rente errechnet.
 
Von diesem Ausgangswert wird der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erwerben könnte. Der danach ermittelte Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten. Die Errechnung der Anwartschaft für rentennahe Jahrgänge erfolgt auf der Grundlage einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi­cherungsträgers zum 31.12.2001. Die Errechnung der gesetzlichen Rente bei Vollendung des 63. Lebensjahres wird aus dem Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte errechnet (§ 79 Abs. 5 VBLS n.F.).
 
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach
§ 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Wie zuvor schon bei den sogenannten Versicherungsrenten nach altem Recht kurz dargestellt, errechnen sich danach die Renten, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der An-wartschaft zugrundegelegt wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs.2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr an hand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Ge­samtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen.
 
Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten bei Überschüssen.
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