Kritik zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst (Bayerische Versorgungskammer, Rheinische Zusatzversorgung u.a.) haben mit großer Enttäuschung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes reagiert, wonach das Gericht die Verfassungsbeschwerde gegen die den VBL-Versicherten (in rentenfernen Fällen) erteilte Startgutschrift nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Festzustellen sei zwar, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder keineswegs inhaltlich gebilligt habe.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, dass eine verfassungskonforme Neugestaltung ausschließlich durch die Tarifparteien zu erfolgen habe, überzeugt die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) indessen in keiner Weise. Sie meinen, dass Ihnen mit dieser Rechtsauffassung nach der ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr leider auch das höchste deutsche Gericht im Ergebnis „Steine statt Brot  gibt.
 
1.
Sachverhalt bleibt , dass die rentenfern Versicherten seit Januar 2002 mit einer hinsichtlich der Transfervorschriften bereits als rechtswidrig erkannten Satzung der VBL  leben müssen.
Zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis die Tarifparteien zu einer Neufassung der maßgeblichen Transferregelungen der Satzung  gelangen werden, steht in den Sternen.
Bei einer festgestellten Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen gibt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber regelmäßig Fristen zur Verabschiedung einer verfassungskonformen gesetzlichen Regelung auf.
 
Vorliegend wird die Beseitigung der verfassungswidrigen Transfervorschriften der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL )ohne jegliches zeitliches Limit in die freie Hand der Tarifparteien gegeben.
 
Diese haben  es bislang auch nach acht Jahren nicht eilig, verfassungskonforme Neuregelungen herbeizuführen, zumal sie die als rechtswidrig erkannten Transfervorschriften selbst ausgehandelt hatten.
Die vom Bundesgerichtshof in der Pilotentscheidung vom November 2007 konkludent ausgesprochene Aufforderung an die Tarifparteien, verfassungskonforme Neuregelungen der Transfervorschriften zu finden, wurde von den Tarifparteien  bislang in keiner Weise umgesetzt.
 
2.
Ebenso wenig kann materiellrechtlich der für Rentenanwartschaften verbriefte Eigentumsschutz weiter unbeachtet bleiben.
 
Der Rechtsgrundsatz der Tarifautonomie kann nicht isoliert gesehen werden.Vielmehr haben gerade auch die Tarifparteien den verfassungsrechtlichen Schutz des Gleichheitsgrundsatzes nach Art.3 GG, den Schutz des Eigentums nach Art. 12 GG und den Schutz  von Ehe der Familie nach Art. 6 GG  zu respektieren.
Der eigentumsrechtliche Schutz langjährig erdienter Rentenanwartschaften kann nicht zu einem ungeschützten Spielball der Tarifparteien werden.
 
Ebenso wenig kann es zeitlich unbegrenzt in die Hand der Tarifparteien gelegt werden, verfassungskonforme Regelungen herbeizuführen.
 
3.
Nach alledem haben die Versicherten angekündigt, ihren Kampf zur Verteidigung der erdienten Rentenanwartschaften und ihren Widerstand gegen massive Kürzungen der Rentenanwartschaften fortsetzen.
 
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde haben angekündigt, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, einzulegen.

 

Unterstützen Sie die Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof

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