Bundesverfassungsgericht

1.

Gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu sogenannten „rentenfernen Fällen“ hatten mehrere Klageparteien Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht.

In den Verfassungsbeschwerden wurde erneut dargelegt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angewandten Transfervorschriften eine massive Kürzung der erdienten Anwartschaften der Versicherten erfolgt ist.

Nachdrücklich wurde deshalb – im Gleichklang mit den Ausführungen des Oberlandes-gerichts Karlsruhe die Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 GG ) für erdiente Rentenanwartschaften gerügt.

In dem Pilotverfahren zum Bundesverfassungsgericht belief sich die Kürzung der Rentenanwartschaft auf über 79%.

Weiterhin wurde erneut dargelegt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL ) angewandten Transfervorschriften sowie das von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angewandten sogenannte „Näherungsverfahren“ zu völlig unterschiedlichen und willkürlichen Ergebnisse bei der Übertragung der einzelnen Rententransfers führt.

Zudem wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Fixierung des Familienstandes und der Steuerklasse der Versicherten zum Stichtag 31.12.2001 sowie der Ausschluss einer Nachbesserung im Falle einer Verheiratung / Wiederverheiratung eines Versicherten rechtswidrig gesehen wird. Die Regelung verletze massiv den Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 GG.

2.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die als Pilotverfahren – am 28.05.2008 – eingelegten Verfassungsbeschwerde zunächst in der Vorprüfung nicht verworfen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr gemäß einer Mitteilung vom 09.07.2008 die Verfassungsbeschwerde vom 28. Mai 2008 mit ihren Anlagen sowie dem weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2008

  • dem Bundestag,
  • dem Bundesrat,
  • dem Bundeskanzleramt,
  • dem Bundesministerium der Justiz,
  • sämtlichen Länderregierungen,
  • der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts,
  • dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
  • dem Deutschen Gewerkschaftsbund,
  • der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
  • der dbb Tarifunion, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
  • der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände e.V.,
  • der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie
  • der Gegnerin des Ausgangsverfahrens

 zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. September 2008 gegeben.

 Mit dieser Behandlung hatte das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin sowie allen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL ) sowie anderen Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst Hoffnung auf eine erfolgreiche Behandlung ihre Rechte gesetzt.

3.

Durch mehrere Beschlüsse Ende März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht dann jedoch die Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL nicht zur Entscheidung angenommen.

Es hat im wesentlichen ausgeführt, dass in den angegriffenen Entscheidungen die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt worden sei und die Entscheidungen daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer enthielten. 

Bei der notwendigen Neuregelung würden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben. 

Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten sei dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.

 ► Weiter zur Kritik an der Entscheidung des BVerfG

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