Bundesgerichtshof

Pilotentscheidung zu den rentenfernen Jahrgängen

1.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits in seiner Pilotentscheidung zu rentenfernen Fällen mit Urteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - die Verfassungswidrigkeit der ergangenen Bescheide festgestellt und der Klage des Versicherten stattgegeben.

2.

Der Bundesgerichtshof hat dann in seiner Pilotentscheidung vom 14.11.2007 - Az: IV ZR 74/06 - zu den rentenfernen Jahrgänge die Rechtssprechung des OLG Karlsruhe bestätigt und die hiergegen gerichtete Revision der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof sieht die Übergangsregelung ebenfalls für verfassungswidrig an und hat u.a. ausgeführt:

„Die Übergangsregelung erweist sich wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam.

Es führt zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nachder Satzung mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden.

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind auch all diejenigen davon betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.

Dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der für die pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge getroffenen Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung und hat zur Folge, dass es für die dem Kläger und allen anderen rentenfernen Pflichtversicherten erteilten Startgutschriften derzeit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt.“

 ► Lesen Sie auch unsere Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Lesen Sie auch unsere Einführung in die Problematik der Zusatzversorgung

Kontakt | Datenschutz | Impressum | nach oben