Tarifvertragsparteien genehmigen problematische Neuregelung der Startgutschriften

1.Genehmigung des Eckpunktepapiers der Tarifvertragsparteien

Nachdem der Bundesgerichtshof im März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hat sich ver.di  - wie bereits mitgeteilt - am 8. Juni 2017 mit den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Bund, TdL und VKA) auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.

Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat zwischenzeitlich den entsprechenden Änderungen des ATV/ATV-K am 17./18. Oktober 2017 zugestimmt.

Die Zustimmung der VKA-Mitgliederversammlung erfolgte am 17. November 2017. Somit liegen jetzt die Zustimmungen der Beschlussgremien aller Tarifvertragsparteien vor.

 

2. Rechtliche Würdigung

Wir haben die von den Tarifvertragsparteien nunmehr endgültig verabschiedeten neuen Regelungen zum Transfer der Rentenanwartschaften in das Punktemodell bereits in unserem Blogbeitrag vom 23.06.2017 rechtlich gewürdigt.

Wir sehen in den neuen Regelungen einen erneuten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 GG.

Für rechtswidrig sehen darüber hinaus die Entschließung der Tarifvertragsparteien, an einer ausnahmslosen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten.

Zudem beinhalten u. E. die neuen Regelungen und die dahinterstehenden Kürzungen unverändert einen nicht unerheblichen Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften der Versicherten.

 

3. Weiteres Vorgehen

Die tarifvertraglichen Regelungen sind nunmehr zuerst in die Satzungen der einzelnen Zusatzversorgungskassen umzusetzen.

Sodann werden die neuen Bescheide der VBL sowie der weiteren Zusatzversorgungskassen ergehen. Es bleibt zu hoffen, dass die  Zusatzversorgungskassen für die zügige Umsetzung Sorge tragen.

Mit dem Zugang neuer Bescheide wird indessen, wie bereits mitgeteilt, schwerlich vor dem Frühjahr 2018 zu rechnen sein. Diese sollte sodann sorgsam rechtlich überprüft und gegebenenfalls einer erneuten prozessualen Überprüfung unterworfen werden.

 

Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und berichten.

 

Karlsruhe, den 13.12.2017

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak, Matthias Müller

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